Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen
Vermieter / Hausverwalter
Verwaltung der Grundstücke
Mit dem Todesfall werden die Erben Eigentümer des Grundbesitzes (§ 1922 BGB); ins Grundbuch werden sie aber in der Regel nur eingetragen, wenn ein Erbschein vorliegt (§ 35 GBO; § 2353 BGB). Unbekannte Erben werden idR nicht im Grundbuch eingetragen. Gleichwohl kann der Nachlasspfleger über Nachlassgrundstücke verfügen, vgl § 40 I GBO.
Erbschein
Der Erbschein dient dem Nachweis des Erbrechts gegenüber Dritten. Jeder Erbe kann nach § 2353 BGB einen Erbschein beantragen, um sich offiziell als Rechtsnachfolger des Verstorbenen auszuweisen. Der Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht erteilt. Das Nachlassgericht muss die Angaben, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, von Amts wegen überprüfen.
Erbschaft
Durch die Erbschaft geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über. Der Begriff „Erbschaft“ bezeichnet im deutschen Erbrecht das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Die Erben erhalten aber nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Der Erbe tritt in die Schuldnerstellung des Erblassers.
Bestattung
Nach dem Bestattungsgesetz der Länder (hier: Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 13) sind die Angehörigen zur Bestattung der verstorbenen Familienangehörigen gesamt-schuldnerisch verpflichtet. Die Erbausschlagung ändert nichts an der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht.
Erbenermittlung
Als Erbenermittlung bezeichnet man die Suche nach den Verwandten eines Erblassers. Sofern es Nachlassgerichten und Nachlasspflegern nicht gelungen ist, Berechtigte zu finden, können diese Erbenermittler als spezialisierte Unternehmen einschalten, die über weit umfangreicheres Know-How verfügen, unbekannte Erben zu ermitteln.
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